Wann gilt eine Beitragsbefreiung in der Pensionskasse (BVG)?
Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig wird, greifen besondere Regelungen bezüglich der Beitragspflicht zur Pensionskasse. In solchen Fällen besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Beitragsbefreiung ab dem 91 Tag.
1. Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit
Wenn ein Mitarbeitender krank oder verletzt ist und nicht arbeiten kann, wird er ab dem 91. Tag, von der Beitragspflicht in die Pensionskasse befreit.
Die maximale Dauer beträgt 24 Monate, abhängig vom Vorsorgeplan.
2. Beitragsbefreiung bei Invalidität
Wird die Arbeitsunfähigkeit dauerhaft und der Mitarbeitende als invalide anerkannt.
Diese Befreiung gilt, solange die Invalidität besteht, jedoch maximal bis zum ordentlichen Rentenalter. Danach wird die Invalidenrente in eine Altersrente umgewandelt.
Was regelt der Vorsorgeplan?
Die genauen Details, wie:
- Beginn der Beitragsbefreiung
- Dauer
- Höhe des versicherten Risikoschutzes
Sind im jeweiligen Vorsorgeplan des Arbeitgebers festgelegt. Prüfen Sie diesen bitte individuell, um die für Sie geltenden Regelungen zu verstehen.
Meldung der Arbeitsunfähigkeit
Damit wir die notwendige Beitragsbefreiung aktivieren können, ist es wichtig, dass die Arbeitsunfähigkeit zeitnah gemeldet wird. Dies erfolgt vom Arbeitgeber über unsere Plattform zur Absenzmeldung.